Stationäre Jugendhilfe

Die stationäre Jugendhilfe umfasst wichtige Angebote für die Kinder und Jugendlichen, die aus unterschiedlichsten Gründen nicht weiter in ihrem familiären Umfeld leben können. Diese Erziehungshilfen beinhalten nicht nur die individuell zugeschnittene, qualifizierte und zuverlässige Förderung – und das rund um die Uhr, sondern vor allem ein Leben in einer liebevollen Umgebung.

Stationäre Jugendhilfe im Überblick

Während sich die ambulante Jugendhilfe insbesondere an Eltern und Familien bzw. auf die jungen Menschen richten, die ihren Lebensmittelpunkt dabei beibehalten, bietet die stationäre Jugendhilfe vor allem folgende Instrumente:

Stationäre Hilfen

In diesem Fall werden Kinder und Jugendliche aus ihrer Familie geholt, um sie entweder in einer Pflegefamilie oder in einem Heim oder einer alternativen betreuten Wohnform unterzubringen.

Flexible Angebote

Jugendämter können die verschiedenen Elemente der ambulanten und stationären Jugendhilfe kombinieren, um zum Wohle des betroffenen Kindes oder Jugendlichen zu handeln.

Rechtliche Rahmenbedingungen für stationäre Jugendhilfe

Im § 27 SGB VIII definiert der Gesetzgeber den Rechtsanspruch der Eltern auf notwendige und vor allem geeignete Hilfsmaßnahmen, sollte die auf das Wohl eines Kindes gerichtete Erziehung nicht gewährleistet sein. Besteht also dieser Bedarf, muss das Jugendamt im Rahmen der Gewährleistungspflicht genau diese Hilfen anbieten. Dazu beschreibt das SGB VIII in seinen §§ 28-35 ein ganzes Portfolio an Möglichkeiten zur Hilfe, die grundsätzlich verfügbar sein müssen.

Das schließt jedoch die Möglichkeit kreativ entwickelter Erziehungshilfen keineswegs aus. Im Gegenteil, die Fachkräfte bei den zuständigen Jugendämtern werden ausdrücklich dazu aufgefordert, Hilfen individuell zu konzipieren, sofern der Bedarf an Hilfe auf diesem Wege nicht zufriedenstellend erfüllt werden kann. Allerdings ist hier größte Sorgfalt an den Tag zu legen, denn insbesondere die stationäre Jugendhilfe zieht weitreichende Konsequenzen nach sich.

Der Unterschied – ambulante und stationäre Jugendhilfe

Einerseits eröffnet die ambulante Jugendhilfe, die auch teilstationäre Maßnahmen umfassen kann, die Möglichkeit, die jeweiligen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in ihrem familiären Umfeld zu belassen. Die Hilfsangebote wenden sich sowohl an die Eltern, die bei der Wiedererlangung der Erziehungsfähigkeit Unterstützung im Rahmen einer Erziehungsberatung oder durch die sozialpädagogische Familienhilfe nutzen können, als auch an die Kinder oder Jugendlichen selbst.

Diese Hilfsangebote, wie zum Beispiel die soziale Gruppenarbeit oder die Erziehungsbeistandschaft, zielen darauf ab, die jungen Menschen fachkundig bei der Bewältigung eventueller Konflikte mit den Eltern, in der Schule oder in der Freizeit zu begleiten. Erfahrungsgemäß bedürfen ältere Jugendliche diese Hilfen vor allem dann, wenn sie sich von der Familie lösen und auf eigene Füße stellen wollen.

Im Gegensatz dazu fußt die stationäre Jugendhilfe auf der fundiert begründeten Herausnahme der betroffenen Kinder und Jugendlichen aus der eigenen Familie – entweder zeitweise oder auch dauerhaft. Die Unterbringung erfolgt dann an einem alternativen Lebensort. Die Möglichkeiten für die stationäre Jugendhilfe sind vielfältig, sie umfassen beispielsweise

  • andere Familien wie Pflegefamilien, die eine Vollzeitpflege übernehmen und somit eine familiäre Variante der Fremdunterbringung darstellen, und
  • Institutionen wie Heime oder anderweitige, betreute Wohnformen, die die Heimerziehung bzw. betreutes Wohnen gewährleisten.

Flexible Hilfen der stationären Jugendhilfe

Diese genormte stationäre Jugendhilfe führt jedoch nicht immer zum Ziel, sodass sich in der Praxis verschiedenste Varianten etabliert haben, die nicht explizit gesetzlich definiert sind. Dafür wurde dieser Sammelbegriff eingeführt, denn die flexiblen Hilfen bewegen sich zwischen den aufgeführten Standardformen hin und her.

Ziel ist es, den unterschiedlichsten Problemlagen im Sinne der Kinder und Jugendlichen, aber auch der Eltern umfassend gerecht zu werden. Die individuellen Schwerpunkte der Angebote werden bedarfsgerecht gesetzt, sodass auch Kombinationen unterschiedlicher Hilfsangebote zum Tragen kommen können. Insbesondere auf lokaler Ebene kann es auf diese Weise in der praktischen Umsetzung zu Überschneidungen kommen, sodass eine Abgrenzung ausgesprochen schwierig ist.

Grundsätzlich müssen diese Hilfen zur Erziehung laut § 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII entsprechend des konkreten Bedarfs gestaltet und bewilligt werden.

Einrichtungen der stationären Jugendhilfe

Die verschiedenen Angebote der stationären Jugendhilfe werden nicht nur von Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft realisiert, sondern auch von freien Trägern. Es kommen also in Frage:

  • Einrichtungen öffentlicher Träger

Hier zeichnen neben den Ländern auch die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Landesjugendämter und Jugendämter verantwortlich.

  • Einrichtungen in freier Trägerschaft

Das sind in erster Linie Jugendverbände und Kirchen, aber auch Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.

  • Einrichtungen freier Träger, die einen besonderen Status genießen

Zu diesen Trägern zählen der Deutsche Caritas-Verband, das Diakonische Werk, die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland einerseits und das Deutsche Rote Kreuz, die Arbeiterwohlfahrt sowie der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband andererseits.

Ein Verzeichnis der Einrichtungen für die Kinder- und Jugendhilfe folgt in Kürze.